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Sonderregelungen für Heilmittelverordnungen teilweise verlängert

Empfehlungen für den Heilmittelbereich aufgrund des Ausbruchs von SARS-CoV-2 (Corona): Diese Empfehlungen gelten ab 1. Juli 2020.

Aufgrund der eingeleiteten Lockerungsmaßnahmen durch die Bundesregierung der mit der Pandemie einhergehenden Einschränkungen des täglichen Lebens passen die Kassenverbände auf Bundesebene und der GKV-Spitzenverband die bisherigen
Empfehlungen erneut an die aktuelle Situation an.

Unter Beachtung der Vorgaben von Bund und Ländern und der aktuellen Beschlüsse vom Gemeinsamen Bundesauschuss (G-BA) gelten diese Empfehlungen für alle Leistungserbringer nach § 124 SGB V der Physiotherapie (inkl. Masseure und med.
Bademeister), der Ergotherapie, der Ernährungstherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprachund Schlucktherapie sowie der Podologie. Die Empfehlungen gelten sowohl für vertragsärztliche als auch für vertragszahnärztliche Heilmittelverordnungen.

Der Gemeinsame Bundesauschuss hat mit Beschluss vom 27. März 2020 rückwirkend zum 9. März 2020, aktualisiert mit dem Beschluss vom 28. Mai 2020, u.a. die Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) und die Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) an die aktuelle Pandemie angepasst.

Diese Sonderregelungen betreffen insbesondere:
– Aussetzung der Frist für den Behandlungsbeginn
– Aussetzung der Frist bei Unterbrechung der Behandlung
– Verlängerung der Fristen im Rahmen des Entlassmanagements

Die vollständigen G-BA Beschlüsse finden Sie unter:
https://www.g-ba.de/beschluesse/4228/
https://www.g-ba.de/beschluesse/4316/

Über den G-BA Beschluss hinaus gelten folgende Empfehlungen:

  1. Die in § 16 Abs. 3 der HeilM-RL sowie in § 15 Abs. 3 der HeilM-RL ZÄ geregelte Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen bzw. die in den aktuell gültigen Verträgen nach § 125 Abs. 2 SGB V (alt) vereinbarten Unterbrechungsfristen werden nicht geprüft. Der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung muss nach dem 17.02.2020 liegen. Gemäß § 2a Buchstabe c. der HeilM-RL sowie HeilM-RL ZÄ gilt die Aussetzung der Unterbrechungsfrist für alle Verordnungen, die bis zum 30.06.2020 ausgestellt wurden.
  2. Die 12-Wochen-Frist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 HeilM-RL sowie § 7 Abs. 1 Satz 4 HeilMRL ZÄ ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.
  3. Der Behandlungsbeginn von 14 Kalendertagen für die Physiotherapie, Ergotherapie und Stimm-, Sprech-, Sprach-und Schlucktherapie bzw. 28 Kalendertagen für die Podologie und Ernährungstherapie bzw. wenn die Vertrags(zahn)ärztin oder der Vertrags(zahn)arzt Angaben zu einem spätesten Behandlungsbeginn auf dem Verordnungsvordruck gemacht hat, wird ausgesetzt. Gemäß § 2a Buchstabe b. der HeilM-RL sowie der HeilM-RL ZÄ gilt die Aussetzung der Fristen zum Behandlungsbeginn für alle Verordnungen, die bis zum 30.06.2020 ausgestellt wurden. Abweichend zu den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt die Aussetzung bereits für alle ab dem 18.02.2020 ausgestellten Verordnungen.
  4. Eine Teilabrechnung bereits erbrachter Leistungen war bis zum 31.05.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) möglich. Die Schlussrechnung der nach dem 31.05.2020 noch nicht abgerechneten Leistungen kann auch darüber hinaus bei den Krankenkassen eingereicht werden. Bereits abgerechnete Leistungen sind auf der Verordnungskopie durch einen Vermerk kenntlich zu machen.
  5. Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen ab dem 18.02.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den von der Vertrags(zahn)ärztin oder vom Vertrags(zahn)arzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“, Hausbesuch und „Verordnungsmenge“) bis zum 30.06.2020 (Datum der Änderung) selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch die Vertrags(zahn)ärztin oder den Vertrags(zahn)arzt bzw. einer Rücksprache mit der
    Vertrags(zahn)ärztin oder dem Vertrags(zahn)arzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen. Ab dem 01.07.2020 (Datum der Änderung) müssen Änderungen bzw. Ergänzungen wieder nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 3 HeilM-RL bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 HeilM-RL ZÄ erfolgen.
  6. Hygienemehrbedarf
    Aufgrund § 2 Absatz 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung können zugelassene Leistungserbringer im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 30.09.2020 einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben. Die Positionsnummer X9944 kann in dem Zeitraum vom 05.05.2020 bis 30.09.2020 unter Anwendung der vertraglichen Regelungen der aktuell gültigen Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung mit den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet werden. Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Die Position kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die im Zeitraum 05.05.2020 bis 30.09.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden. Für Verordnungen die vor dem 05.05.2020 zur Abrechnung mit der Krankenkasse eingereicht wurden erfolgt keine Nachberechnung. Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung. Die Positionsnummer kann nach dem 30.09.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.

 

Infos als PDF zum Download
20200612_Aktualisierung_Heilmittel_Empfehlungen_Sars_gueltig_ab_01.07.2020

Foto: Background photo created by freepik – www.freepik.com

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