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Sich gegen unberechtigte Absetzungen der Krankenkassen wehren.

Mit den derzeitigen Rahmenverträgen haben sich einige Berufsverbände, die in den Verhandlungen mit den Krankassen leider die Mehrheit bilden, auf die Möglichkeit der Absetzung bei bestimmten „Fehlern“ auf der ärztlichen Verordnung geeinigt. Darüberhinaus entwickeln die von den Krankenkassen beauftragten Prüffirmen reichlich Phantasie, um den Heilmittelerbringern die Bezahlung von bereits erbrachten Leistungen vorzuenthalten.

Eigentlich ist in Deutschland klar geregelt, das getane Arbeit auch bezahlt werden muss. Hierbei spielen Fehler bei der Rechnungsstellung oder andere Formfehler keine Rolle. Die geleistete Arbeit muss ausreichend sein, alleine dies zählt!

Anders jedoch bei Logopäden, Physiotherapeuten und anderen etwas abstrakt genannten Heilmittelerbringern. Die seit einiger Zeit verpflichtende Software in Arztpraxen soll verhindern, dass Verordnungen fehlerhaft ausgestellt werden. Aufgrund eines unvorteilhaften Urteils wird den Heilmittelerbringern jedoch eine nicht näher bestimmte Prüfpflicht auferlegt. Hierbei kann es aus unserer Sicht allerdings ausschließlich darum gehen, ob sich die Verordnung auf die Erkrankung bezieht. Stellt der Arzt also eine Stimmproblem fest, und der Therapeut arbeitet an dieser Erkrankung, dann dürfte die durch eine Verordnung beabsichtigte Heilbehandlung erfüllt sein. Wie der Therapeut behandelt liegt ohnehin ausschliesslich bei ihm selbst. Dazu sagt weder die Verordnung etwas, und mangels entsprechender Ausbildung auch nicht der Arzt.

Der Patient hat einen Rechtsanspruch auf die verordnete Therapie, der Therapeut steht in der Pflicht den Patienten zu behandeln. Ist die verordnete Behandlung erfolgt, dann würde jedes Amtsgericht dem Therapeuten auch den Zahlungsanspruch durch die Krankenkassen bestätigen.

Seit einiger Zeit erleben wir jedoch immer häufiger Zahlungsverweigerungen der Kassen, weil zum Beispiel die vom Arzt gewählte ICD Codierung auf der Verordnung nicht korrekt sein soll. Oder weil anstatt des Begriffs Erstdiagnostik Erstbefund oder nur Diagnostik verwendet wurde. Das ist natürlich Haarspalterei mit Begriffen, die alle das Gleiche meinen. Es reicht den Krankenkassen jedoch um die Zahlung einer kompletten Behandlung mit 10 oder mehr Einheiten zu verweigern. Es wird also nicht nur die Durchführung der Erstdiagnostik nicht bezahlt, sondern gleich auch die anderen 10 erfolgten Behandlungen, die mit der Verwendung des Begriffs nicht zu tun haben.

Der VDLS hat sich zum Ziel gesetzt ungerechtfertigten Absetzungen mit geltendem Recht zu begegnen. In einem vorliegenden Fall wurde einem VDLS Mitglied die Bezahlung erfolgter Therapien mit dem Hinweis auf eine falsche ICD Codierung verweigert. Es liegt nicht bei uns Therapeuten, die Diagnose und die Bestimmung von Codes in Frage zu stellen. Ein Widerspruch dagegen wurde ignoriert. Nachdem ein Anwalt mit der Angelegenheit betraut wurde, hat die Kasse ganz schnell gezahlt. Inklusive Rechtsanwaltskosten.

Wir hätten in diesem Fall auch einem Gerichtsprozess entgegen gesehen, weil es unserer Auffassung nach einschlägiger Urteile bedarf, um den Krankenkassen eine bessere Zahlungsmoral beizubringen.

Mitglieder des VDLS die ungerechtfertigte Absetzungen erleben sind gebeten, den Fall per Mail an den VDLS zu senden. Bei Mitgliedern mit Rechtsberatungsmodul können wir bei Erfolg versprechenden Fällen die Kosten des Anwaltes und des Gerichtsverfahren übernehmen.

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