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Der Erlass des Bundes und der Länder vom 22.03.2020

Der Erlass des Bundes und der Länder vom 22.02.20 beschränkt unsere Freiheiten drastisch. Notwendig denken die meisten. Doch wirft auch Fragen auf.

Die zentrale Frage für Logopäden und andere Heilmittelerbringer lautet: darf ich meine Praxis geöffnet haben, darf oder soll ich weiter arbeiten?

Ich habe nicht alle Erlasse der 16 Bundesländer gelesen. Aber die Formulierungen bezüglich der Tätigkeit von Heilmittelerbringern lauten von „medizinisch Notwendig, über „Notwendigkeit durch ärztliches Attest belegt“ bis hin zu „nur in dringenden Notfällen. Das bedeutet wir dürfen therapieren, aber eben nur laut der Formulierung im jeweiligen Bundesland.

Da die Strafen bei Zuwiderhandlungen drastisch sein können bitte ich bei der Entscheidung, die den Praxeninhabern auch nicht durch einen Berufsverband abgenommen werden kann, recht umsichtig vorzugehen. Und im Zweifel lieber von einer Behandlung abzusehen.

Wenn dann therapiert wird, dann müssen Sicherheits – und Hygienemaßnahmen eingehalten werden. Hierzu haben wir bereits eine Empfehlung des Gesundheitsministerium SH veröffentlicht.

Neben dem allseits bekannten Abstand von 1,5 Metern zueinander sollen z.B. die Praxisräume und Therapiematerialien nach jedem Besuch desinfiziert werden. Weiter soll ein Schutz für die Mitarbeiter verwendet werden. Leicht gesagt, denn Atemschutz oder Schutzkleidung ist zur Zeit nicht zu bekommen.

Gibt es Entschädigungen?

Vermutlich nein! Nach der derzeitigen Rechtsauffassung vieler gibt es nur dann Entschädigungen, wenn jemand direkt unter Quarantäne gestellt wurde. Nach meiner Rechtsauffassung kann es jedoch nicht sein, dass eine Behörde einen Betrieb lahmlegt, ohne dafür den entstandenen Schaden aufzukommen. Ich gehe davon aus, dass diese Frage die zukünftig die Gerichte beschäftigen wird. Bis dahin sollten sich die Inhaber jede angebotene finanzielle Hilfe sichern, die angeboten wird. Hierzu wird in den kommenden Tagen wohl noch zu berichten sein.

Titelbild: Designed by mindandi / Freepik

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