Für logopädische Behandlungen an Kassenpatienten erhalten Praxen ab 1. Januar bundesweit 5,51% mehr an Vergütung.…
Corona Sonderregelung und Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Corona Sonderregelungen
Die bisherigen Sonderregelungen im Bezug auf die Corona-Pandemie enden ersatzlos zum 31.03.2022. Davon betroffen ist auch die Videotherapie. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hatte zwar empfohlen, diese Art von Tele-Therapie regelhaft einzuführen. Die Krankenkassen konnten sich jedoch nicht mit den Berufsverbänden über die Konditionen einigen. Zu hoch waren die Voraussetzungen, die unserer Berufsgruppe von den Kassen angeboten wurden. Verpflichtende Software, Praxisgebot bei der Durchführung, und zu geringe Aufwandsentschädigung sind auch aus der Sicht des VDLS Argumente sich gegen die Aufnahme der Videotherapie in die Verträge zu solchen Konditionen auszusprechen.
Da mit dem 01.04.2022 alle wesentlichen gesetzlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona wegfallen ist auch nicht zu erwarten, dass die Videotherapie von den Kassen als Sonderregelung weiter konditionslos vergütet wird. Zumindest ist uns bis jetzt keine Verlängerung der Sonderregelung mitgeteilt wurden.
Einrichtungsbezogene Impfpflicht
Seit dem 15.03.2022 müssen alle in einer Logopädischen Praxis Tätigen einen vollständigen Corona-Impfschutz nachweisen können. Der Arbeitgeber hat dies zu prüfen. Und im Falle eines nicht vorliegenden Impfschutzes muss er diese Person seinem zuständigen Gesundheitsamt melden. Und auch sich selbst wenn der Impfschutz fehlt.
Damit enden zunächst die Verpflichtungen der Praxisinhaber. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet dann im Einzelfall, ob die Person ohne Impfschutz ein Berufsverbot erhält. Personen denen ein Berufsverbot ausgesprochen wurde dürfen nicht mehr tätig werden. Angestellten mit Berufsverbot droht die Entlassung.
Bayern hat erklärt, dass es die Impfpflicht nicht umsetzen wird. Da es sich um ein Bundesgesetz handelt bedeutet dies aus unserer Sicht dennoch, dass Praxisinhaber ihrer Meldepflicht nachkommen müssen. Es droht jedoch kein Berufsverbot.
Das Bundesland Sachsen wünscht sich ebenfalls eine Aussetzung der Impfpflicht. Jedoch lässt Sachsen offen, wie es selbst damit umgeht.
Die Einrichtungsbezogene Impfpflicht endet laut Gesetz am 01.01.2023.
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