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Ausgangsbeschränkungen – Mitarbeiterbescheinigungen

Aufgrund der gerade verkündeten Ausgangssperre in Bayern ist kurzfristig auch mit Einschränkungen in einigen anderen Bundesländern zu rechen.

Logopädische Praxen sind Niederlassungen des Gesundheitswesens und somit vermutlich nicht von Einschränkungen betroffen. Hierzu und auch zu dem folgenden verweise ich auf die zukünftigen offiziellen Verlautbarungen der Länder und Kommunen.

Der Besuch von logopädischen Praxen ist also sowohl für Mitarbeiter, als auch für Patienten erlaubt. Weiter stellt es keinen Besuch einer gesperrten Einrichtung dar, wenn man als Logopäde dort therapiert. Das ist ein erlaubter Arbeitsweg.

Mitarbeiter sollten vorsorglich mit einer Bescheinigung ausgestattet werden, die als Angestellte eine Praxis ausweisen. Hier sollte auch auf die therapeutische Tätigkeit in Einrichtungen oder zum Zwecke des Hausbesuchs hingewiesen werden.

Inhaber einer Praxis können sich mit einer für sie selbst ausgestellten Erklärung versorgen.

Sollte ein Betrieb aufgrund behördlicher Anordnung ganz der teilweise stillgelegt werden, dann kann man aufgrund des Seuchenschutzgesetzes Entschädigungen verlangen.

Bitte Berücksichtigt alle amtlichen Auflagen und Appelle. Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat dar!

 

Titelbild: Background photo created by freepik – www.freepik.com

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