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Notstand in den logopädischen Praxen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die jüngsten Maßnahmen der Regierung werden dazu führen, dass sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen müssen. Viele Praxen müssen sogar damit rechnen, über einen längeren Zeitraum hinweg keinerlei Einkünfte mehr zu haben. Wir möchten mit den nachstehenden Zeilen aufzeigen, wie man dennoch zurecht kommen kann. Bitte beachtet hierzu auch die vorangegangenen Mitteilungen des VDLS.

Arbeitnehmer:

Bei einem Ausfall von betrieblichen Umsätzen sieht der Gesetzgeber das Kurzarbeitergeld (KUG) vor. Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Angestellte ihren Arbeitsplatz verlieren, wenn der Arbeitgeber aufgrnd von Umsatzeinbußen teilweise oder komplett das Arbeitsentgeld nicht mehr zahlen kann. Kurzarbeit muss zwischen AG und AN vereinbart werden. Stimmen die AN nicht zu, dann müssen sie mit dem Verlust der Arbeitsstelle rechnen. Das Kurzarbeitergeld muss bei der Arbeitsagentur in dem Monat beantragt werden, indem Kurzarbeit anfällt. Laut den jüngsten Meldungen der Regierung wird das Kurzarbeitergeld die Aufwendungen des Arbeitgebers nahezu vollständig ersetzen, sodass dieser keiner Personalkosten hat. Das KUG kann vollständig oder nur für den Teil beantragt werden, für den Umsatzeinbruch besteht. Hat man z.B. nur noch 20 % Umsatz mit dem Mitarbeiter, dann werden 80 % KUG beantragt. Somit ist dann verhindert, dass der AG durch Lohnzahlungen insolvent wird.

Für die Arbeitnehmer bedeutet das KUG eine Einkommenseinbuße, da nur 60 bis 67 % (ohne Kinder / mit Kindern) des Nettos für den Anteil des KUG gezahlt werden. Darauf muss man sich einstellen!
Beispiel: es sind nur noch 50 % der Patienten und somit des Umsatzes verfügbar, dann beträgt der Anteil des KUG 50 % vom bisherigen Lohn. Aus diesem Anteil werden dann 60 oder 67 % KUG gezahlt. Das Nettoeinkommen schrumpft in diesem Beispiel um durchschn. 18,25 %. Das KUG wird über den AG ausgezahlt. Dieser bekommt das KUG von der Arbeitsagentur.

Der AG sollte den Ausfall festhalten. Dazu reicht es wenn es eine Dokumentation der geleisteten Therapien der Mitarbeiter gibt. Die Arbeitsagentur prüft nach Zahlung des KUG stichprobenartig.

Durch das KUG erleiden die Arbeitnehmer einen Verdienstausfall. Den AN sollte jedoch klar sein, dass sie ansonsten den Arbeitsplatz verlieren werden, für den es in dieser Situation auch keinen Ersatz gibt.
Alles weitere erfahrt Ihr auf den Seiten der Arbeitsagentur.

Selbstständige

Für Selbstständige mit und ohne Angestellte gibt es zur Zeit nur eine Ersatzleistung für entgangenen Gewinn, somit also für ihr Einkommen. Dies wäre eine Schadenersatzleistung bei angeordneter Quarantäne für die gesamte Praxis oder einzelner Personen. Ersetzt wird bei Selbstständigen nach dem Durchschnitt des bisherigen Einkommens der letzten 12 Monate. Vermutlich wird es auch Höchstgrenzen geben. Weiteres erfahrt Ihr über den Internetauftritt der Gesundheitsämter und der Landesregierung.

Problematischer wird es wenn der Umsatzverlust indirekt eintritt, also die Patienten wegbleiben oder der Besuch derselben nicht mehr möglich ist. In diesem Fall werden zur Zeit weitreichende Maßnahmen beschlossen, die von vereinfachten und langfristigen Krediten bis zu Steuererleichterungen oder Aufschub führen.

Uns allen ist klar dass Aufschübe oder Kredite kein Ersatz für Einkommen sind. Es kann auch sein dass in der nächsten Zeit Beschlüsse ergehen, die auch für Selbstständige eine Ersatzleistung für entgangenes Einkommen zubilligt. Bis es soweit ist bleibt einem aber nichts anderes als die angebotenen Kredite zur Sicherung der Liquidität anzunehmen, möchte man seine Selbstständigkeit erhalten.

Solidarität

Niemand kann zur Zeit sagen wohin uns die derzeitige Krise führt. Aber bereits jetzt ist vollkommen klar, dass mit den jüngst ergangenen Beschlüssen der Regierung ernste wirtschaftliche Konsequenzen eingetreten sind, die wir nicht überstehen werden, wenn wir nicht alle möglichen Hilfen annehmen und ausnutzen. Daher appelliere ich hiermit an alle, Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nun den Schulterschluss zu praktizieren um die kommenden harten Monate zu überstehen. Irgendwann werden wir zu einem normalen Alltag zurückkehren können. Und dann wird man auch in der Lage sein die Verluste auszugleichen, die jetzt entstehen.

Der VDLS wird sein Möglichstes tun um die Weichen in eine Richtung zu stellen, damit Selbstständige und Arbeitnehmer zukünftig in der Lage sind in normalen Zeiten auch etwas Kapital für Krisenzeiten zurückzulegen. Die derzeitigen Vergütungen stellen eine deutliche Verbesserung gegenüber den letzten Jahren dar. Sie reichen aber immer noch nicht aus um eine adäquate Altersvorsorge oder Rücklage für Krisenzeiten aufzubauen. Daher möchte der VDLS eine Umstrukturierung der Vergütung, sodass wir künftig nicht nur nach geleisteter Therapie bezahlt werden, sondern wie sonst im Gesundheitswesen üblich, auch für die Bereitstellung unserer Praxen mit ihren Mitarbeiter bezahlt werden. Ich erinnere hierbei an die Pflicht unsere Praxen 35 Stunden pro Woche geöffnet zu haben. Da wir für diese Leistung keine Vergütung erhalten, ist sie schlichtweg unmoralisch und verfassungswidrig. Soweit mir bekannt ist der VDLS der einzige Berufsverband mit dieser Sichtweise.

Manfred Herbst
1. Vorsitzender VDLS e.V.

 

Titelbild: Medical photo created by freepik – www.freepik.com

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