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Berufsverbote für Angestellte und Selbstständige ohne Corona Impfschutz ab 15.03.2022

Nach einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes drohen ungeimpften Mitarbeitern und Praxisinhabern Berufsverbote ab dem 15.03.2022. Wer bis zu diesem Stichtag keinen vollständigen Corona-Impfschutz vorweisen kann, dem kann das Gesundheitsamts als zuständige Behörde ein Berufsverbot erteilen. Wird das Berufsverbot ausgesprochen, dann dürfen diese Personen weder gesetzlich, privat oder unversicherte Patienten behandeln.

Einsprüche gegen eine solche Anordnung sind in der Regel nutzlos, da es sich um ein beschlossenes Gesetz handelt.

Mit dem 15.03.2022 müssen Arbeitgeber dem Gesundheitsamt Mitarbeiter melden, die keinen Impfschutz besitzen. Selbstständige müssen sich selbst melden. Bei Nichtbeachtung der Meldung drohen empfindliche Ordnungsstrafen. Bei einer Nichtbeachtung des Berufsverbotes muss man sogar mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen.

Angestellten Logopäden, denen ein Berufsverbot erteilt wurde haben keinen Anspruch auf Arbeitslohn, und können gekündigt werden. Selbstständige mit Berufsverbot dürfen nicht mehr tätig sein. In Ihrem Fall wäre es jedoch denkbar, dass eine Person mit Impfschutz als Praxisleitung eingesetzt wird. Hierzu sind die Rahmenverträge zu beachten.

Die allgemeine Impfpflicht, also nicht nur für Personen im Gesundheitswesen, ist zur Zeit in Diskussion. Es ist noch nicht abzusehen, ob die allgemeine Impfpflicht als Gesetz verabschiedet wird.

Der VDLS möchte keine Positionen zu der Frage beziehen, ob die genannten Regelungen gerecht oder auch nur sinnvoll sind. Wir bedauern jedoch über eine Härtereglung zu berichten, die in dieser Form seit dem Bestehen der Bundesrepublik noch nie da gewesen ist!

Als Berufsverband haben wir unsere Haltung und Möglichkeiten überdacht. Zunächst müssen wir feststellen, dass unsere Mitglieder in den Foren zu diesem Thema sehr emotional auftreten. Vor allem aber mit höchst unterschiedlichen Meinungen. Und auch ohne Abstimmung der Mitglieder wäre klar, dass es keine Lösung geben könnte, die Impfgegner und Befürworter gleichermaßen zufrieden stellen könnte.

Vor allem aber nach Betrachtung der denkbaren Rechtsmittel kommen wir zu dem Schluss, das wir als einzelne Menschen, als Logopäden, aber auch als Berufsverband nur Zaungäste sind, wenn über uns entschieden wird. Klagen gegen die drohenden Berufsverbote sind in Karlsruhe bereits anhängig. Sie können jedoch nur von Betroffenen (Personen) geführt werden, nicht von Vereinen oder Verbänden. Zudem sind Urteile erst in einigen Monaten, wenn nicht Jahren zu erwarten. Also zu spät um noch eine Wirkung zum 15.03.2022 zu entfalten.

Manfred Herbst
1. Vorsitzender VDLS e.V.

Titelfoto: Hand photo created by wayhomestudio – www.freepik.com

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