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Überbrückungshilfe 3 geht an den Start

Anträge für die Überbrückungshilfe 3 können ab sofort beantragt werden. Abschlagszahlungen sind ab dem 15.02.2021 abrufbar.

Praxen, die im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % zu den Vorjahresmonaten verzeichnen, sind antragsberechtigt. Dabei wird jeder Monat mit dem des Vorjahres verglichen.

Die Höhe der Zuschüsse:

Umsatzrückgang 30-50 % = Zuschuss 40 %
Umsatzrückgang 50-70 % = Zuschuss 60 %
Umsatzrückgang ü. 70 % = Zuschuss 90 %

Bezuschusst werden ausschließlich die Fixkosten.

Berechtigte Zuschüsse müssen nicht zurückbezahlt werden. Wer seine Umsätze noch nicht genau kennt, also auch die für die Monate 02. – 06.2021, der kann diese schätzen und 50 % dieser Summe vorab als Abschlag erhalten.

Möglicherweise gibt es in einigen Bundesländern die Möglichkeit, so wie bisher in NRW (1000 €), einen kleinen Betrag für die Lebensführung der Selbstständigen zusätzlich abzurufen.

Die genaueren Bestimmungen der Überbrückungshilfe sind recht verschachtelt, es empfiehlt sich die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Foto: Background photo created by freepik – www.freepik.com

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