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INFORMATIONEN ZUM BERUFSVERBAND

VDLS – der Verband für LogopädInnen, Sprach- und SprechtherapeutInnen mit Basis-Demokratie!
ZIELE – STATUTEN – SATZUNG

UNSERE ZIELE

OFFEN

Dieser Verein ist aus der von Manfred Herbst initiierten Facebookgruppe „Die Logos“ entstanden. Anfang 2019 waren in diesem Forum bereits annähernd 6.500 Fachkolleg/innen registriert. In der Facebookgruppe wurden und werden auch zukünftig alle berufspolitischen und fachlichen Dinge, die in irgendeiner Form die Tätigkeit in logopädischen Praxen betreffen, offen und für alle Fachkolleg/innen transparent nachvollziehbar kommuniziert und diskutiert.

DIREKT

In den Beiträgen der Forumsmitglieder wurden immer wieder vor allem die unzureichenden, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für logopädische Praxen kritisiert.  In Folge dieser Schieflage sind auch viele angestellte Sprach- und Sprechtherapeuten trotz hoher fachlicher Qualifikation zurzeit nicht in der Lage, allein auf der Basis dieses Berufes eine sichere Existenz und eine ausreichende Altersversorgung zu erwirtschaften. Dies kann mit dem – VDLS Ertragsrechner leicht nachvollzogen werden. Den etablierten Berufsverbänden ist es als Verhandlungspartner mit Krankenkassen, Ärzten und Fachärzten bislang nicht gelungen, angemessene Vergütungen für logopädische Therapieleistungen und Kostenerstattungen für Fortbildungen und die Bereithaltung des Praxisbetriebes zu erstreiten. Mit der direkten Verbindung von der Basis (der Facebookgruppe „Die Logos“) über die gesetzlich notwendige Form des Vereins (VDLS e.V.) wollen wir  nun die Wünsche, Nöte und Forderungen unseres Berufsstandes direkt und ohne zeitlich, formale oder organisationsbedingte Verzögerungen auf die Verhandlungstische bringen.

PRAXISNAH

Große Verbandsstrukturen mit Vertreter/innen, die selbst nicht mehr täglich mit beiden Beinen im Praxisalltag stehen, sind immer in der Gefahr, den Kontakt zum Alltagsgeschehen zu verlieren. Strategien und Zielformulierungen, die zunächst „hinter verschlossenen Türen“ vorbereitet und lediglich mit einer kleinen Anzahl ausgewählter Funktionäre abgestimmt werden, entfernen sich immer weiter vom Willen der Vereinsbasis. So mancher Verband wird inzwischen als unnahbarer, anonymer und nicht wirklich effektiver Apparat empfunden.

Wir werden dem ein anderes, neues Konzept entgegensetzen, das wir in der Vereinssatzung und in unseren Statuten dokumentiert haben.

In der Facebook-Gruppe werden wir direkt und ohne Verzug wichtige Informationen veröffentlichen, bewerten und mit den Forumsmitgliedern diskutieren. Umgekehrt werden wir als VDLS e.V. stets sofort und ohne Verzug über Vorkommnisse und Erfahrungen informieren.

ÜBER DEN VEREIN VDLS e.V.

Der Verein VDLS e.V. ist als Instanz erforderlich, um z.B. als formal anerkannter Verhandlungspartner „auf Augenhöhe“ mit den Krankenkassen verhandeln und eine wirksame Lobbyarbeit aufbauen zu können. Ein Verein braucht eine minimale Finanzausstattung. Diese wollen wir über den Monatsbeitrag ab 1,00 Euro, der auch für Schüler und Studenten finanzierbar ist, erwirtschaften. Die Mitgliedschaft im Verein sehen wir aber vor allem als Handlungsauftrag und Bestätigung für unser Konzept „Facebook-Gruppe + Verein“. Diejenigen, die uns über ihre Mitgliedschaft ihr Vertrauen aussprechen und den Verein finanziell unterstützen, werden wir auf dieser Website den Zugang zu einem Bereich mit gemeinsam aufgebautem „Schwarmwissen“ ermöglichen, in dem bestimmte Informationen schneller und komfortabler als in der Facebookgruppe zu finden sein werden.

UNSERE SATZUNG

Satzung

Verband Deutscher Logopäden und Sprachtherapeutischer Berufe

VDLS

Stand 19.06.2020

VDLS Satzung herunterladen (PDF)

Lesen Sie die Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen

Verband Deutscher Logopäden und Sprachtherapeutischer Berufe

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins sowie der Sitz des / der ersten Vorsitzenden / e ist Simmerath.

§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck und Aufgaben des Vereins sind:

  • Vertretung der Mitglieder und Wahrung ihrer Interessen
  • Unterstützung der Mitglieder durch Information und Erläuterung zu praxisrelevanten und rechtlichen Bestimmungen und Neuerungen
  • Förderung des Berufsstandes der Sprachtherapeuten
  • Verbesserung des Zugangs der Bevölkerung zur Sprachtherapie
  • Förderung des öffentlichen Bewusstseins für die Möglichkeiten der Logopädie und deren Behandlungsbereiche

§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Aufwandsentschädigung und Vergütung
Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder und Nichtmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe und Zahlung entscheidet der Vorstand mit Beschluss. Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder und Nichtmitglieder erhalten Ersatz für alle notwendigen Auslagen nach § 670 BGB. Das Kontrahierungsverbot nach § 181 BGB besteht für Mitglieder des Vorstandes nicht.

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglied können Logopäden und Angehörige vergleichbar ausgebildeter Berufe werden, sowie Personen, denen nach § 124 SGB V eine Kassenzulassung im Bereich der Stimm – Sprich – und Sprachtherapie zusteht. Personen ohne diese Voraussetzungen können Fördermitglied werden. Ihnen steht jedoch kein Stimmrecht zu.“ Der Aufnahmeantrag erfolgt elektronisch.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erstreckt sich zunächst auf das Kalenderjahr. Wird sie nicht bis zum 30.09 gekündigt, dann verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge werden zum 01.01. eines Jahres im Voraus fällig. Der Vorstand kann den Jahres- Mitgliedsbeitrag bis zu einer Höhe von 190 € bestimmen. Höhere Beiträge müssen durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr von bis zu 150 € für selbstständige Bewerber einer Mitgliedschaft bestimmen.

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Ein Mal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. An Stelle der persönlichen Anwesenheit zu einer Mitgliederversammlung werden ein vom Verein unterhaltenes Internetforum sowie elektronische Abstimmungsverfahren eingesetzt. Dies soll sicherstellen, dass möglichst alle Mitglieder des Vereins an Abstimmungen teilnehmen können, also auch diejenigen, die ansonsten aufgrund einer kostspieligen Anreise zum Versammlungsort daran gehindert wären.

Der Vorstand ist zur einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die
letzte dem Verein bekannte Mailadresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der
nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache
Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in sowie 1 Beisitzer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, der erste Vorsitzende allein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Elektronische Kommunikation und Abstimmungsverfahren

Damit die Kosten und somit die Beiträge gering gehalten werden können, wird innerhalb des Vereins die Möglichkeit der elektronischen Abstimmung, der Mitgliederbefragung und Benachrichtigung per Mail genutzt. Dies gilt auch für Beitrittserklärungen, Kündigungen usw.

§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an
eine dann zu bestimmende mildtätige Organisation.

Simmerath, den 19.06.2020

VDLS POSITIONSPAPIERE

E-Mail an die Bundesgesundheitsministerin: VDLS Positionspapier 2025

Die gesundheitliche Versorgung beginnt bei der Ausbildung. Wer Fachkräftemangel in der Logopädie wirksam bekämpfen will, muss junge Menschen unterstützen – nicht belasten. Eine gerechte Ausbildungsstruktur ist der erste Schritt zu einer starken, flächendeckenden sprachtherapeutischen Versorgung in Deutschland.

Zeit das Pferd zu wechseln, oder den Berufsverband? Brauchen wir unterschiedliche Berufsverbände? JA!

In den vergangenen 2 Jahren haben uns die Berufsverbände dbl und dbs wissen lassen, dass unsere Vergütung für eine Therapie von 45 Minuten mindestens 85 Euro betragen sollte. Dazu hatten…

Positionspapier des VDLS e.V. zu Einkommen angestellter und selbstständiger Logopäden

Positionspapier zu "Einkommen angestellter und selbständiger Logopäden" Mit Inkrafttreten der Neufassung des § 125 SGB V am 10.05.2019 und jüngster europäischer Rechtsprechung (EuGH v. 14.05.2019) wurde die Frage nach der…

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