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Meilenstein-Urteil des BSG: VDLS untermauert Anspruch auf Verhandlungsteilnahme

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
unser Weg an den Verhandlungstisch der Bundesrahmenverträge ist durch eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) rechtlich geebnet worden. Unter Berufung auf dieses Urteil haben wir den GKV-Spitzenverband am 29. Juni 2026 formell aufgefordert, den VDLS als maßgeblichen Vertragspartner anzuerkennen.

Das BSG-Urteil als Türöffner (Az. B 3 KR 5/25 R)
Das BSG hat am 18.06.2026 entschieden, dass die Klärung der Verhandlungskompetenz eines Verbandes eine zwingende Vorfrage ist. Diese muss im Streitfall durch die Schiedsstelle im Wege einer Vorabfeststellung entschieden werden. Damit kann der GKV-Spitzenverband uns nicht länger willkürlich ignorieren.

Unsere Maßgeblichkeit: Historisch gewachsen und gesetzlich verankert
Das Kernargument für unsere Beteiligung liegt in der Entstehungsgeschichte des Terminsicherungsgesetzes (TSVG). Der Gesetzgeber wollte die Verhandlungsebene zwar zentralisieren, aber dabei explizit historisch gewachsene und legitimierte Berufsverbände nicht enteignen.

Der VDLS erfüllt das wichtigste Kriterium für die Maßgeblichkeit nach dem TSVG:

    • Bewährte Verhandlungskompetenz: Schon vor der TSVG-Reform haben wir erfolgreich Kollektivverträge auf Landes- und Bundesebene geschlossen.
    • Schiedsstellenerfahrung: Wir haben bereits in der Vergangenheit formelle Schiedsverfahren (u. a. mit den RVO-Krankenkassen in Nordrhein) geführt und gewonnen.
    • Strukturelle Eignung: Diese über Jahre bewiesene Handlungsfähigkeit verfällt nicht durch eine bloße Zuständigkeitsverlagerung auf die Bundesebene.

Vergleich macht Ungleichbehandlung deutlich
Es ist rechtlich unhaltbar, dass der GKV-Spitzenverband dem dba e.V. mit lediglich ca. 120 Therapeuten die Maßgeblichkeit zugesteht, während dem VDLS mit ca. 550 Mitgliedern (4,23 % Marktanteil) der Zugang verwehrt wird. Wer die kleinere Organisation beteiligt, muss den viereinhalbmal größeren VDLS erst recht zulassen.

Ultimatum bis zum 20.07.2026
Sollte der GKV-Spitzenverband die gesetzte Frist verstreichen lassen, werden wir das Schiedsverfahren nach § 125 Abs. 1 SGB V unverzüglich einleiten. Das jüngste BSG-Urteil gibt uns hierfür die nötige Rechtssicherheit.

Wir halten Sie über diesen entscheidenden Schritt für unsere berufspolitische Zukunft auf dem Laufenden.

Es ist davon auszugehen, dass wir sodann auch extrem nachteilige Vereinbarungen wie die Ausweitung der Regelbehandlungszeit von 45 auf 60 Minuten ohne Vergütungsanpassung rückgängig machen können.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen,
Manfred Herbst
1. Vorsitzender VDLS e.V.

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