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Überbrückungshilfe II geht an den Start

Überbrückungshilfe II für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Überbrückungshilfe II ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von 4 Monaten (September bis Dezember 2020).

Es soll die Existenz der Unternehmen gesichert werden, die durch Corona-bedingte vollständige und teilweise Schließungen oder andere Auflagen mittelbar oder unmittelbar erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben (insbesondere notleidende Betriebe wie Hotels, Gaststätten, Reisebüros).

Eine Bestätigung, dass der Umsatzausfall durch Corona-bedingte vollständige und teilweise Schließungen mittelbar erfolgt ist, ist erforderlich.

Der Antragsteller darf sich auch am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Es haben sich zur Überbrückungshilfe I folgende Änderungen ergeben:

 

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle:Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
  • – einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • – einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  1. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  2. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
  • – 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
  • – 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 Prozent und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
  • – 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).
  1. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.
  2. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

 

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:

  1. Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räum­lich­keiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäfts­tätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  2. Weitere Mietkosten
  3. Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  4. Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  5. Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögens­gegenständen, einschließlich der EDV
  6. Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
  7. Grundsteuern
  8. Betriebliche Lizenzgebühren
  9. Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
  10. Kosten für prüfende Dritte im Rahmen der Überbrückungshilfe II
  11. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebens­haltungs­kosten oder ein Unternehmerlohn (beachte aber Überbrückungshilfe plus in NRW) sind nicht förderfähig
  12. Kosten für Auszubildende
  13. Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen in einem bestimmten Zeitraum, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.

 

Die Überbrückungshilfe plus wird in NRW, wie bei der Überbrückungshilfe I, wieder gewährt.
Die Antragsstellung der Überbrückungshilfe II muss bis zum 31.12.2020 erfolgen.
Das Antragsformular liegt jedoch erst seit letzter Woche vor. Die Antragsstellung erfolgt, wie bei der Überbrückungshilfe I, nur über den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt.

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