Skip to content

Überbrückungshilfe 3 geht an den Start

Anträge für die Überbrückungshilfe 3 können ab sofort beantragt werden. Abschlagszahlungen sind ab dem 15.02.2021 abrufbar.

Praxen, die im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % zu den Vorjahresmonaten verzeichnen, sind antragsberechtigt. Dabei wird jeder Monat mit dem des Vorjahres verglichen.

Die Höhe der Zuschüsse:

Umsatzrückgang 30-50 % = Zuschuss 40 %
Umsatzrückgang 50-70 % = Zuschuss 60 %
Umsatzrückgang ü. 70 % = Zuschuss 90 %

Bezuschusst werden ausschließlich die Fixkosten.

Berechtigte Zuschüsse müssen nicht zurückbezahlt werden. Wer seine Umsätze noch nicht genau kennt, also auch die für die Monate 02. – 06.2021, der kann diese schätzen und 50 % dieser Summe vorab als Abschlag erhalten.

Möglicherweise gibt es in einigen Bundesländern die Möglichkeit, so wie bisher in NRW (1000 €), einen kleinen Betrag für die Lebensführung der Selbstständigen zusätzlich abzurufen.

Die genaueren Bestimmungen der Überbrückungshilfe sind recht verschachtelt, es empfiehlt sich die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.

Pressemitteilung zur Überbrückungshilfe 3

Foto: Background photo created by freepik – www.freepik.com

An den Anfang scrollen