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Bundessozialgericht Urteil: Honorarkräfte sind so gut wie immer sozialversicherungspflichtig.

Das BSG hat am 04.06.2019 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob ein freiberuflicher Arzt wirklich selbstständig für ein Krankenhaus tätig sein kann, oder vielmehr als Angestellter zu betrachten ist, für den Sozialabgaben abgeführt werden muss.

In der Verhandlung ging es um einen Arzt, der bei Fachkräftemangel zeitweise als Springer in Krankenhäusern tätig wurde. Ärzte gehören wie Sprachtherapeuten zu den freien Berufen. Wenn sie sich selbstständig machen, dann sind sie dadurch Freiberufler. Und sorgen selber für Ihre Sozialversicherung.

Dies sah die Deutsche Rentenversicherung anders, und verlangte rückwirkend Beiträge für den Zeitraum, indem der Arzt für die klagende Klinik tätig war.

Das BSG gab der Deutschen Rentenversicherung (DRV) nun recht. Damit wird dieses Urteil Maßstab für viele andere Freie Berufe, also auch den der Logopäden.

In der Vergangenheit wurden bereits viele Praxen überprüft. Stellte man dort Honorarkräfte fest, dann wurden bis zu 4 Jahre Beiträge rückwirkend eingefordert. In seltenen Fällen erreichten einige Heilmittelerbringer, meist Physiotherapeuten, ein für sie positives Urteil vor den Landessozialgerichten. Damit dürfte nun Schluss sein, denn die BSG Rechtsprechung ist stets maßgeblich.

Praxeninhaber die Honorarkräfte beschäftigen oder dies beabsichtigen sind dringend gewarnt. Denn auch bei positiver Feststellung der Selbstständigkeit einer Honorarkraft seitens der Clearingstelle der DRV, gilt dies eben nur für die Honorarkraft, aber nicht für das jeweilige Vertragsverhältnis mit einer Heilmittelpraxis. Dieses Vertragsverhältnis ist mit ganz wenigen Ausnahmen (diese wurden nicht genau benannt) immer als sozialversicherungspflichtig zu betrachten. Zahlen muss dann stets die Praxis, auch wenn die Honorarkraft selbst Beiträge abgeführt hat.

Foto: Business photo created by asier_relampagoestudio – www.freepik.com

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