Skip to content

Beendigung Schiedsverfahren VDLS mit den Primärkassen in NRW aufgrund Inkrafttreten des TSVG am 10.05.2019

Nachdem das TSVG verspätet zum 10.05.2019 In Kraft getreten ist, wurde durch das BMG eine Änderung des § 125 SGB V mitgeteilt. Es gibt nun keine regionalen Schiedsverfahren mehr. Das von uns geführte fand jedoch auf Landesebene statt. Ich nehme an dass man sich bei der Formulierung des Gesetzes im Klaren darüber war, dass unser Schiedsverfahren in NRW Auswirkungen auf die Vergütung ALLER Heilmittelerbringer gehabt hätte, und man somit dies durch den Wortlaut des Gesetzes eine Kostenexplosion auf Seiten der Kassen verhindert hat.

Die neue Gesetzgebung sah die Schiedsperson als Anlass, das Schiedsverfahren zu beenden. Das Bundesministerium für Gesundheit teilte mir heute mit, dass es sich dieser Meinung anschließt. Es gibt keine Rechtsgrundlage mehr für Schiedsverfahren auf regionaler Ebene.

Rechtsmittel gegen diese Entscheidung sind vermutlich aussichtslos, und mit einer Entscheidung wäre frühestens in einem Jahr zu rechnen. Bis dahin werden jedoch neue Verträge geschlossen sein.

Wäre es jedoch zu einer Entscheidung durch den Schiedsmann gekommen, so war unser Eindruck anlässlich der mündlichen Verhandlung am 17.05., dass sich die Waagschale in unsere Richtung bewegt hätte. Denn erstmals ist im TSVG festgehalten, dass sich die Vergütung nach den Praxis – und Lohnkosten zu richten hat. Diese konnten wir mittels der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen unserer Mitglieder zweifelsfrei nachweisen.

WIE GEHT ES WEITER?

Am 01.07.2019 werden laut Gesetz die höchsten Preise, die in der BRD gezahlt werden bundesweiter Standart für alle Länder und Kassen. Dies ist der Tarif der LKK mit 55,64 € / 45 Minuten. Bis zum Inkrafttreten des TSVG war es noch unklar welcher Preis einer Kasse herangezogen werden könnte. Denn in der alten Fassung des § 125 SGB V galt noch die Regel, dass die Kassen am Risikostrukturausgleich teilnehmen mussten. Und dies war bei der LKK nicht der Fall. Der entsprechende Passus fehlt jedoch in der neuen Fassung des Gesetzes, sodass kein anderer Schluss möglich ist, als dass der Preis der LKK Gegenstand ist.

UND DANN?

Das Gesetz regelt nun auch den Zeitraum bis zum 01.07.2020. Bis dahin sind keine weiteren Erhöhungen mehr möglich! Also auch keine Schiedsverfahren mit dem Zweck der Preisfindung.

DIE NÄCHSTEN SCHRITTE

Ebenfalls aufgrund der neuen Gesetzgebung hat der VDLS die Anerkennung als maßgeblicher Spitzenverband beantragt. Aufgrund der Erfahrungen in den letzten Jahren möchten wir es nicht anderen Berufsverbänden alleine überlassen, unsere Forderungen aufzustellen und zu verhandeln.

Wir haben zuletzt 115 € / 45 Minuten eingefordert und konnten dies auch rechnerisch belegen. Wir sind gegen eine Fortbildungspflicht ohne Gegenleistung. Wir wehren uns gegen Absetzungen aufgrund von Formularfehlern. Und wir können auch keine auferlegten Öffnungszeiten akzeptieren, die pro Woche um 10 Stunden höher liegen als bei den Ärzten. Zumal diese mit einem persönlichen Einkommen von durchschnittlich 200.000 € ganz anders gestellt sind als die durchschnittliche selbstständige Logopädin mit 18.000 €!

Damit wir unsere Forderungen einbringen und realisieren können, müssen wir auf Bundesebene antreten, so wie wir es auch schon bisher taten. Wird uns dies als Berufsverband der Selbstverwaltung verwehrt, dann werden wir Verfassungsbeschwerde einlegen.

GEPLANTE SCHIEDSVERFAHREN BW UND BAYERN

Auch diese Länder sind von der neuen Gesetzgebung betroffen, Schiedsverfahren sind nicht mehr möglich. Dass Ihr hierzu erst jetzt etwas hört, liegt zudem an dem Umstand, dass uns unsere Mitglieder keine ausreichende Zahl an Betriebsvergleichen zur Verfügung gestellt haben.

FAZIT

Ich bedaure natürlich wie wir alle, dass wir uns in den gelaufenen Schiedsverfahren nicht durchsetzen konnten. Jedoch konnten wir erstmals erreichen, dass die Kassen Logopäden angemessene Einkommen zugesprochen haben, die den Tarifen des TÖvD entsprechen. Dies führt zu einem Einkommen einer Logopädin ohne Angestellte von rund 64.000 € (Stand 2017) !

Weiter ist unser Gedanke, dass die Vergütung der Kassen anhand der Praxiskosten vorgenommen werden muss in einem Gesetz übernommen worden. Dies bedeutet nichts anderes als erhebliche Einkommenssteigerungen ab 01.07.2020.

Zum Zeitpunkt der Gründung des VDLS vor 2 Jahren betrug die mittlere Kassenvergütung bundesweit ca. 37 € / 45 Minuten. Am 01.07.2019 wird sie 55,64 € betragen. Dies entspricht einer Steigerung von 50 %. Und dies war genau die Zahl die wir nach Gründung des VDLS als Ziel formuliert hatten!

Wir können diese Steigerung von 50% nicht alleine für uns in Anspruch nehmen. Unsere Ansichten, Darlegungen und Aktionen haben jedoch sicherlich dazu beigetragen, dass wir genau diese 50 % erzielt haben.

Weiter könnten wir anlässlich unseres Besuchs bei Minister Laumann (NRW) im März 2018 erstmals die Zusage mitnehmen, dass die Ausbildung der Heilmittelerbringer zukünftig kostenfrei sein soll. Dies ist in NRW nun zu 70% der Fall, in einigen Bundesländern ganz. Weitere Länder werden folgen.

WAS BEDEUTET DIES FÜR EUER GELD?

Selbstständige Logopädinnen können bei Vollauslastung künftig auf einen Umsatz vorn rund 90.000 € hoffen. Angestellte sollten aus meiner Sicht (und auch aus gesetzlicher Sicht) entsprechend partizipieren. Ihr Einkommen sollte zukünftig im Bereich von 3.000 € liegen (Vollzeit).

Viele Selbstständige, aber auch Angestellte werden hierzu Fragen haben, wie z.B. solche Zahlen dargestellt werden können. Der VDLS wird in naher Zukunft hierzu Kalkulationshilfen, und auch Praxisführung – sowie Existenzgründer Seminare anbieten.

VERGLEICH DER EINKOMMEN

Um schon jetzt etwas Klarheit in die Darstellung der Zahlen zu bekommen: Bei einem Umsatz von 90.000 € liegt die durchschnittliche Rendite laut Deutschem Bundestag bei ca. 45 % (Praxen ohne Mitarbeiter). Der Gewinn somit bei 40.500 €. Hiervon müssen rund 40 % an die Sozialversicherer abgegeben werden (Selbstständige müssen dies im Gegensatz zum Angestellten voll und selbst zahlen). Von den verbleibenden 24.300 € gehen nochmals 4860 € an das Finanzamt. Die verbleibenden 19.440 € geteilt durch 12 = 1.620 € stellen das Nettoeinkommen einer selbstständigen Logopädin ohne Mitarbeiter dar. Bei 100 % Auslastung!

Zum Vergleich das Nettoeinkommen einer Logopädin in Anstellung und 100 % Stelle mit 3.000 € Brutto: 1.982 €.

Fazit: auch jetzt lohnt die Selbstständigkeit erst ab eineigen Mitarbeitern. Unsere Bemühungen auch nach dem 01.07 weiter für Erhöhungen zu streiten sind wichtig!

Foto: Background photo created by freepik – www.freepik.com

An den Anfang scrollen