Die Bundesregierung hat für den 29. April 2026 den Kabinettsbeschluss für ein neues Gesetz zur Stabilisierung der GKV-Finanzen angekündigt. Angesichts drohender Milliardendefizite sieht dieser Entwurf massive Einsparungen vor. Für uns als Heilmittelerbringer bedeutet dies eine weitere Verschärfung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Änderungen im Rahmenvertrag für Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie (Logopädie)
Änderungen im Rahmenvertrag im Bereich Logopädie
für das Jahr 2026 im Vergleich zu 2025 konzentrieren sich auf eine neue Vergütungsstruktur und angepasste Leistungsbeschreibungen, die zum 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Hier sind die wesentlichen Punkte basierend auf der Änderungsvereinbarung vom 12.02.2026:
- Vergütungserhöhung ab 1. Juli 2026: Die Preise für Heilmittelbehandlungen steigen. Eine „Einzeltherapie 45 Minuten“ (Regelbehandlungszeit) wird beispielsweise mit 76,06 Euro vergütet (statt bisher 71,67 Euro). [1]
- Strukturänderung der Behandlungszeiten: Die Regelleistungszeit wird angepasst. Sie erhöht sich auf 60 Minuten Regelbehandlungszeit + Vor- und Nachbereitung.
- Keine sofortige Anpassung zum 1. Januar: In der Zeit vom 1. Januar 2026 bis zum 30. Juni 2026 gelten weiterhin die Preise des Jahres 2025. [
- Diagnostikpositionen: Leistungen ohne Vor- und Nachbereitung, wie Diagnostik, werden um 3,06 % angehoben.
Vertragslaufzeit: Die neuen Vereinbarungen gelten ab dem 1. Juli 2026 und mindestens bis zum 31. März 2027. - Telemedizin: Die Möglichkeiten zur telemedizinischen Leistungserbringung bleiben bestehen und sind integraler Bestandteil.
1. Änderungen in der Leistungsbeschreibung
Die Leistungsbeschreibung wurde präzisiert.
- Definition der Behandlungszeit: Ab dem 1. Juli 2026 wird die Vor- und Nachbereitungszeit strukturell klarer definiert. Die Erhöhung der Regelbehandlungszeit (z. B. auf 60 Minuten bei 45 Min. Therapie) beinhaltet nun explizit 15 Minuten für Dokumentation und Vorbereitung.
- Telemedizin: Videotherapie ist nun dauerhaft als gleichwertige Form der Leistungserbringung in der Leistungsbeschreibung verankert, sofern die therapeutische Sorgfalt dies zulässt.
- Berichtswesen: Es gibt aktualisierte Anhänge (A, B, C) für den Verordnungsbericht, die standardisierte Formulare für die Kommunikation mit Ärzten vorsehen.
2. Angaben auf der Verordnung (Anlage 3a & 3b)
Die neuen Fassungen der Anlage 3a (Ärzte) und 3b (Zahnärzte) treten zum 1. Mai 2026 in Kraft und regeln die notwendigen Angaben zur Abrechnungssicherheit:
- Prüfpflichten: Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Verordnung wurden verschärft. Fehlende Angaben, z. B. ICD-10-Code oder Diagnosegruppe müssen zwingend vor Abrechnung korrigiert werden, wobei klare Regeln für nachträgliche Ergänzungen durch den Therapeuten definiert wurden.
- Fristen: Die Frist für den Behandlungsbeginn bleibt bei 28 Tagen (bzw. 14 Tagen bei dringlichem Bedarf), jedoch wurden die Dokumentationspflichten bei Überschreitungen in der Anlage 3a genauer ausgeführt.
3. Weitere administrative Änderungen
- Anerkenntniserklärung (Anlage 6): Neue Praxen müssen ab Mai 2026 eine aktualisierte Beitrittserklärung unterzeichnen.
- Fortbildung (Anlage 4): Die Anforderungen an die kontinuierliche Fortbildung wurden an die neuen Zeitintervalle angepasst, um die Qualitätssicherung zu gewährleisten.
Alle Bestimmungen und Vereinbarungen sind hier nachzulesen.
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