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Abenteuer Anschluss an die Telematikinfrastruktur?
Ein Selbsttest!

Wir haben es ausprobiert!

Seitdem wir auf die gesetzliche Pflicht zur Anbindung von Logopäden an die Telematikinfrastruktur (TI) hingewiesen haben, erreichten uns zahlreiche Anfragen zu den praktischen Schritten: Wie beantragt man die Komponenten? Woher bekommt man die Technik? Wer hilft bei der Installation?

Um praxisnahe Antworten geben zu können, haben wir den Selbsttest gemacht – mit allen Stationen auf dem Weg zum TI-Anschluss. Unser Ziel: Startklar sein zum 01.01.2026, wie es der Gesetzgeber vorsieht.

Was wird für den TI-Anschluss benötigt?

Um als Heilmittelerbringer an der TI teilnehmen zu können, sind folgende Komponenten und Dienste erforderlich:

  • Elektronischer Heilberufsausweis (HBA)
  • Institutionskarte (SMC-B)
  • TI-Konnektor oder TI-Gateway
  • Zugangsdienst zum Virtuellen Privaten Netzwerk (VPN)
  • E-Health-Kartenterminal
  • Verwaltungs-/Praxissoftware
  • KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen)
  • Stabile Internetverbindung
  • PC, Mac oder mobile Endgeräte mit NFC-Funktion (z. B. modernes Smartphone)

Für viele ist das Neuland – vor allem, wenn unklar ist, woher man die Komponenten bekommt und wie man sie richtig einsetzt.

Was kann man selbst tun?

Einige Komponenten kann man selbst beantragen:

  • HBA: Zum Beispiel in NRW über die Bezirksregierung Münster, Kosten: ca. 40 €.
  • Kartenterminal: Ebenfalls separat erhältlich – etwa bei zertifizierten Anbietern oder über Online-Shops.

 

Unsere Lösung: Alles aus einer Hand mit thevea

Wir haben uns entschieden, den Anschluss über den Praxissoftware-Anbieter thevea umzusetzen – aus mehreren Gründen:

  • Transparente Kommunikation zu Anforderungen und Kosten
  • Günstiges Gesamtpaket, trotz umfassendem Service
  • Anwenderfreundlich im Praxisalltag

Eine Liste zugelassener Anbieter finden Sie auf dem Fachportal der gematik.

Unser Selbstversuch mit thevea: In nur zwei Online-Terminen à 60 Minuten ist der TI-Anschluss startklar. HBA und SMC_B Karte, das Terminal, und alle anderen Voraussetzungen sind bestellt oder erledigt. Wenn es dann ab dem 01.01.2026 an den Start geht, müssen nur noch die Endgeräte eingebunden werden. Das geht bequem über die thevea Software. 

Tipp: Frühzeitig starten!

Behördliche Bearbeitungszeiten – z. B. für HBA oder SMC-B – können mehr als drei Monate betragen. Um Verzögerungen zu vermeiden, sollten Sie bereits jetzt aktiv werden, damit Ihre Praxis bis 01.01.2026 TI-fähig ist. Auch ein früherer Einstieg, z.B. zum 01.10.2025 ist mit Kostenerstattung möglich.

Kosten und Erstattung

Die gute Nachricht: Die Ersteinrichtung und der laufende Betrieb werden von der GKV erstattet.

Aktuell vorgesehen sind:

  • 207,93 € monatlich Grundpauschale
  • + 7,77 € je Mitarbeiter

Viele Anbieter – auch thevea – orientieren ihre Preise an diesen Pauschalen, sodass nahezu 100 % der Kosten gedeckt sind. (Die genaue Regelung für Logopädie – Praxen steht noch aus.)

Praxissoftware bei thevea:

Bereits ab 29,90 € monatlich für die Starterversion. Diese Version reicht für die TI-Anbindung vollkommen aus – und das ohne PC: Tablet oder Smartphone genügt.

Inklusive sind unter anderem:

  • Digitale Verordnungsprüfung
  • Digitale Abrechnung
  • Erfassung der Leistung per Smartphone (ab 2027 verpflichtend)

Bonus:

Kunden der AS Abrechnungen Bremen zahlen gar nichts für thevea Basic – die Kosten übernimmt die AS.

Mitglieder des VDLS erhalten zudem exklusive Rabatte bei der AS. Wer dann noch die Möglichkeiten der thevea Software zur Abrechnung mit der AS nutzt, der kann seine Abrechnungskosten um bis zu 50% reduzieren.

Andere Anbieter erheben teils hohe Einstiegsgebühren (mehrere Hundert bis Tausende Euro) und monatliche Kosten ab 50 €. Die Preisgestaltung ist oft wenig transparent.

Blick nach vorn: Betrieb & gesetzliche Pflicht

  • Ab 01.01.2026: TI-Anschluss wird Pflicht für alle Heilmittelerbringer. Ohne Anbindung drohen Kommunikationsprobleme mit Ärzten und Kassen.
  • Ab 01.01.2027: Das E-Rezept ersetzt die Papierverordnung vollständig. Ohne TI-Anschluss ist kein Praxisbetrieb mehr möglich.

Rechtliche Konsequenzen:

Da die Kosten vollständig erstattet werden, dürfte die Argumentation „unzumutbar“ bei etwaigen Klagen kaum Aussicht auf Erfolg haben.

Neue Nachweispflicht per Gesundheitskarte

Bisher war der Patientenunterschrift Pflicht – exklusiv für Heilmittelerbringer. Mit Wegfall der Papierverordnung wird vermutlich das Einlesen der Gesundheitskarte als Leistungsnachweis dienen.

Auch hier bietet thevea eine einfache Lösung:

  • Gesundheitskarte wird per Smartphone (NFC) eingelesen
  • Behandlung wird so dokumentiert und automatisch abrechnungsfähig gespeichert

Problem:

Kinder in Einrichtungen haben oft keine Karte dabei – hier sind die Krankenkassen gefragt, praktikable Lösungen zu finden.

Fazit

Der Anschluss an die Telematikinfrastruktur ist zweifellos komplex, aber machbar. Mit dem richtigen Partner – wie in unserem Fall thevea – lässt sich der Prozess strukturiert, kostengünstig und nutzerfreundlich gestalten.

Warten Sie nicht bis zum letzten Moment – starten Sie besser jetzt!

Manfred Herbst

1. Vorsitzender VDLS e. V.

 

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