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Videotherapie

Die vom Gesetz vorgesehene Schiedsstelle beschließt keine abweichenden Regelungen zu den bereits bekannten.

Wie schon seit der Einführung von den Kassen bestimmt, müssen Therapeuten bei der Abgabe von Videotherapien sich selbst in der zugelassenen Praxis befinden.

Bezüglich der hierbei verwendeten Software und etwaiger Kosten hierfür wurde nichts bestimmt. Spezifische Therapeutensoftware ist ohnehin Mangelware, für die Ärzteschaft gibt es gleich dutzende Anbieter. Von einer verpflichtenden Software ist jedoch auch nicht die Rede.

Die Entscheidungsfindung fand unter dem mittlerweile üblichen Gezerre statt, wer von den Verbänden mit abstimmen dürfte oder nicht. Wie schon in den vergangenen Jahren gibt es die „älteren“ Verbände, die in der Regel sehr Kassenkonform abstimmen. Und eben die neueren Verbände, die sich nicht mit den Vorgaben der Kassen zufrieden geben wollen.

Image by Freepik

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