Der Heilmittelreport der Barmer ist so etwas wie ein Nachschlagewerk über den Zustand der Versorgung…
Schulgeldbeteiligung in Baden Württemberg
Das Land BW plant eine Beteiligung an den Ausbildungskosten von 50 – 150 €. Hierzu gab der VDLS folgende Stellungnahme ab:
Der VDLS begrüßt jede Maßnahme die geeignet ist, junge Menschen für die Ausbildung im Beruf der Logopädie zu motivieren. Wir müssen jedoch feststellen, dass die angedachten Zuwendungen in BW zu knapp bemessen sind, um wirklich entscheidungsrelevant zu sein. Zum Vergleich hat das Land NRW bereits eine vollständige Schulgeldfreiheit umgesetzt.
Aus unserer Sicht sollten angehende Logopäden zu vergleichbaren Konditionen eine Ausbildung erhalten können, wie sie in anderen Berufen längst gegeben ist. Hierzu zählt neben einer kostenfreien Ausbildung eine angemessene Vergütung.
Durch die derzeit, und wohl auch zukünftige Benachteiligung durch hohe Schulgelder und fehlende Ausbildungsvergütung werden nur solche Personen den Beruf ergreifen, die finanziell gut gestellt sind. Dies stellt in unseren Augen eine Ungleichbehandlung dar, die mit den Gedanken unseres Grundgesetzes nicht vereinbar ist.
Nicht zuletzt ist somit die Versorgung der Patienten mit dem Heilmittel Logopädie gefährdet, da schon seit Jahren, und auch jetzt, offene Stellen nicht besetzt werden können. Während in anderen Bereichen des öffentlichen Gesundheitswesens stets nach Sachlage nachgebessert wird, erleben wir für den Bereich der Logopädie eine deutliche Benachteiligung.
Wir fordern daher dazu auf, den Beruf der Logopädie bezüglich Ausbildungskosten und Vergütung nicht länger zu diskriminieren.
Kleiner Helferlein gegen Absetzungen der Krankenkassen.
Viel Praxen müssen derzeit feststellen, dass die Abrechnungsstellen neue Kreativität in Sachen Absetzungen entwickelt haben. Obwohl der vom Arzt vergebene ICD Code nach unserer Auffassung nicht vom Therapeuten zu überprüfen ist (Prüfpflicht der Verordnung durch den Therapeuten), erfolgt z.B. bei der Überschreitung der höchst zulässigen Verordnungsmenge durch den Arzt die Absetzung beim Therapeuten. Den mehr als 10 Einheiten dürfen nur bei bestimmten besonderen Verordnungsbedarfen verordnet werden.
Welche dies sind oder auch nicht, dass geht aus einer recht umfangreichen Auflistung hervor. Die Überprüfung ob der richtige Code verwendet wurde fällt da auch dem Arzt nicht ganz leicht. Weil dem so ist hat die Kassenvereinigung der Ärzte eine App herausgebracht, die neben der Prüfung der richtigen Verordnungsmenge auch einige andere interessante Informationen liefert.
Die App
KBV2GO
ist kostenlos. Unter der Rubrik Heilmittelkatalog gelangt man dann durch Blättern schnell zu den möglichen Verordnungsmengen.
Mitglieder die Absetzungen wegen falscher Aufstellung der Verordnung durch den Arzt und im Zusammenhang mit dem ICD 10 Code feststellen können, falls das Rechtsberatungsmodul gebucht wurde, an den VDLS wenden. Bei Aussicht auf Erfolg übernimmt der VDLS die Kosten der Rechtsvertretung durch seinen Anwalt, bis hin zur ersten Klageinstanz.
Manfred Herbst
1. Vorsitzender VDLS e.V.