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Rechtsstreit: Wer muss bei kurzfristigen Absagen die Kosten tragen?

Nach Ansicht des Bundessozialgerichtes ist die Sachlage klar. Da die Vertragspartner bei der Behandlungen von gesetzlich versicherten Patienten ausschließlich die Krankenkassen und die jeweilige logopädische Praxen sind, und laut Rahmenvertrag keine Verträge mit gesetzlich Versicherten geschlossen werden dürfen, haben die nicht zur Therapie erscheinenden Patienten die Ausfallkosten nicht zu tragen.

Der VDLS ist der Meinung, dass daher die Kassen die Ausfallkosten von kurzfristigen Absagen zu tragen haben. Die Meinung haben wir in einer Klage einer Kollegin vor dem Sozialgericht Konstanz vertreten.

In der ersten Instanz konnten wir uns leider nicht durchsetzen. Daher haben die Berufung beantragt. Wir gehen davon aus, dass höhere Instanzen sich mit mehr Sorgfalt der besonderen Tragweite dieser Frage widmen.

Im Gegensatz zu anderen Akteuren im Gesundheitswesen erhalten logopädische Praxis keine Vergütung für die zur Verfügungstellung ihrer Praxen. Sie müssen ihre Arbeitskraft an 4 Tagen und 24 Stunden pro Woche bereitstellen. Egal ob Patienten behandelt werden können oder nicht. Da Logopäden andererseits ausschließlich nach dem Prinzip quitt pro quo vergütet werden, also ausschließlich nach geleisteter Therapie, empfinden wir die derzeitige Regelung als ungesetzlich und sittenwidrig.

Da die Berufsverbände dbl und dbs seit Jahren solch unvorteilhafte Regelungen mit den Kassen vereinbaren, bleibt uns nur der mühsame und langjährige Rechtsweg über Entscheidungen der Gerichte. Wir werden aber nicht aufgeben in unseren Bemühungen, Logopäden und Sprachtherapeuten zu einem angemessenem Einkommen und fairen Bedingung zu verhelfen.

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