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Impfpflicht für Logopäden

Der Bundestag hat für die Gesundheitsberufe die Impfpflicht beschlossen. Bis zum 15.03.2022 müssen Mitarbeiter mit Patientenkontakt vollständig geimpft oder genesen sein. Ausnahmen sind bisher nicht bekannt. Somit gilt dies auch für Logopäden.

Ab dem 16.03.2022 gilt also quasi ein Berufsverbot für nicht Geimpfte. Dies führt aus unserer Sicht auch dazu, das Mitarbeiter keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung haben, wenn sie aus Gründen des Infektionsschutzgesetzes nicht arbeiten dürfen. Freistellungen und fristlose Kündigungen dürften dann unter Umständen auch möglich sein.

Bis zum 15.03.2022 müssen Mitarbeiter einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Einen Impfnachweis laut § 2 der Covid – Schutzmaßnahmen -Verordnung
  • Oder einen Genesungsnachweis
  • Oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können;
  • Verliert ein Nachweis seine Gültigkeit, dann muss innerhalb von 4 Wochen ein neuer erbracht werden.

Diese Regelung gilt natürlich auch für die Inhaber von Praxen. Sie müssen für sich selbst und die Mitarbeiter Meldung beim zuständigen Gesundheitsamt machen, wenn die o.g. Nachweise nicht vorliegen. Das Gesundheitsamt kann dann das Betreten einer Gesundheitseinrichtung (Praxis) verbieten.

Titelfoto: Medical photo created by freepik – www.freepik.com

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