Verband Deutscher Logopäden und Sprachtherapeutischer Berufe
VDLS
Stand 08.06.2018
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Verband Deutscher Logopäden und Sprachtherapeutischer Berufe
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Der Sitz des Vereins sowie der Sitz des / der ersten Vorsitzenden / e ist Simmerath.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck und Aufgaben des Vereins sind:
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Aufwandsentschädigung und Vergütung
Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder und Nichtmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe und Zahlung entscheidet der Vorstand mit Beschluss.
Die Mitglieder des Vorstandes, die Mitglieder und Nichtmitglieder erhalten Ersatz für alle notwendigen Auslagen nach § 670 BGB.
Das Kontrahierungsverbot nach § 181 BGB besteht für Mitglieder des Vorstandes nicht.
§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag erfolgt elektronisch.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erstreckt sich zunächst auf das Kalenderjahr. Wird sie nicht bis zum 30.09 gekündigt, dann verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder durch die Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge werden zum 01.01. eines Jahres im Voraus fällig. Der Vorstand kann den Jahres-Mitgliedsbeitrag bis zu einer Höhe von 190 € bestimmen. Höhere Beiträge müssen durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden. Der Vorstand kann eine Aufnahmegebühr von bis zu 150 € für selbstständige Bewerber einer Mitgliedschaft bestimmen.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Ein Mal in jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. An Stelle der persönlichen Anwesenheit zu einer Mitgliederversammlung werden ein vom Verein unterhaltenes Internetforum sowie elektronische Abstimmungsverfahren eingesetzt. Dies soll sicherstellen, dass möglichst alle Mitglieder des Vereins an Abstimmungen teilnehmen können, also auch diejenigen, die ansonsten aufgrund einer kostspieligen Anreise zum Versammlungsort daran gehindert wären.
Der Vorstand ist zur einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Mailadresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 2 Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in sowie 1 Beisitzer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam, der erste Vorsitzende allein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Elektronische Kommunikation und Abstimmungsverfahren
Damit die Kosten und somit die Beiträge gering gehalten werden können, wird innerhalb des Vereins die Möglichkeit der elektronischen Abstimmung, der Mitgliederbefragung und Benachrichtigung per Mail genutzt. Dies gilt auch für Beitrittserklärungen, Kündigungen usw.
§ 15 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine dann zu bestimmende mildtätige Organisation.
Simmerath, den 08.06.2018
Verband Deutscher
Logopäden und
Sprachtherapeutischer Berufe
e.V.